Falscher Versicherungsschutz führt zu Problemen
Wieder entzieht sich ein Versicherer aus der Deckung, diesmal ein D&O-Anbieter.
Das Gerichtsurteil hat weitreichende Bedeutung...
Das OLG Düsseldorf hatte sich mit einem Anspruch einer insolventen Gesellschaft zu befassen, die gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz klagte. Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf umfasse der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch der GmbH gegen den Geschäftsführer im Insolvenzfall.
Hintergrund des Urteils: Gemäß § 64 GmbH-Gesetz haftet ein Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet wurden. Im aktuellen Fall wurde die Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen. Noch nach Eintritt der Insolvenzreife hatte die GmbH Überweisungen über 200.000 EUR getätigt. Der Insolvenzverwalter klagte und erstritt ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin. Daraufhin meldete die Geschäftsführerin bei ihrer D&O-Versicherung den Schaden an und bat um Freistellung.
In der Vergangenheit warben die D&O-Versicherer gerade mit solchen Themen, um den GmbH-Geschäftsführer zu schützen. Doch der D&O-Versicherer weigerte sich. So klagte die Geschäftsführerin über zwei Instanzen und verlor.
Das Gericht war der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch sei. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz entspreche nicht dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz aus einem Vermögensschaden. Der Anspruch der Geschäftsführerin gleiche einem Ersatzanspruch, der dem Interesse der Gläubigergemeinschaft eines insolventen Unternehmens dient. Die insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife stellen keinen Vermögensschaden dar, da die Zahlungen - wenn auch rechtwidrig - beglichen wurden. Nur die Gläubigergemeinschaft hätte Nahcteile erlitten. Eine D&O-Versicherung bildet jedoch nicht den Schutz von Gläubigerinteressen ab.
Für die D&O-Versicherungen führt dieses Urteil zu groben Deckungslücken, was sich letztendlich auf den Versicherungsschutz der Geschäftsführer und GmbHs nachhaltig auswirken wird. War doch gerade die Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter ein wichtiger Grund für den Abschluss einer solchen Versicherung für Familien-GmbHs. Das Urteil hat somit große Bedeutung für Führungskräfte von Unternehmen und auch Insolvenzverwalter, denn die Inanspruchnahme der Geschäftsführer einer GmbH durch Insolvenzverwalter aus den Regelungen in § 64 GmbH-Gesetz sind nicht selten.
Es zeigt sich mal wieder, dass es sich ein Unternehmen nicht leisten kann, Versicherungen abzuschließen, nur um das gute Gefühl zu haben, versichert zu sein.
"Ein guter Verkäufer macht noch keinen guten Versicherungsvertrag." Diesen Satz müssen sich viele Unternehmer noch bewusst machen.
Es geht nicht darum eine Versicherung zu haben, sondern einen Vertrag, der Ihre Interessen abdeckt. Inanspruchnahmen, die auf § 64 GmbHG gestützt werden, gehören zum Kernbereich der D&O Versicherung. Es gibt solide und spezialisierte D&O-Anbieter am Markt, die dieses Insolvenzrisiko für GmbH und Geschäftsführer explizit abdecken.
Beachten Sie bitte, dass es in den vergangenen Jahren immer wieder Urteile gab, welche die Leistungen des D&O-Versicherung schmälerten. Diese Art von Versicherern, die vor Gericht den eigenen Versicherungsschutz versagt wissen wollen, sind nicht geeignet, um ein Unternehmen zu versichern. Gerade diese Versicherer sind aber sehr aktiv im Vertrieb am Markt.
Unsere Aufgabe sehen wir darin, Ihnen exzellenten Versicherungsschutz herzustellen, der auch im Fall der Fälle eintritt und Sie schützt! Deshalb haben wir einen exzellenten Rahmenvertrag, der explizit den Versicherungsschutz nach § 64 GmbHG ausweist.
Haben Sie Fragen zum Thema? Wir sind gern für Sie da.
Sie erreichen uns 24 Stunden an 365 Tagen über unseren Chat, unser Kontaktformular (Gern rufen wir Sie zurück.) oder telefonisch unter: +49-371-40399-50.
Bearbeitung: Vivian Leiteritz
Bilder: Spider Pexels, fotolia 191516378 - Sandcastle with a shovel on the sea in summertime