Das Oberlandesgericht Celle macht Ernst...
Das Gericht hat ein neues Urteil zum Thema "Deckung der Pflegekosten" gesprochen.
Das Ergebnis: Für die Deckung der Pflegekosten können Sparguthaben von Enkeln eingefordert werden.
Die Pflege trifft nur andere und ist noch lange hin...
Geht es Ihnen auch so? Sind auch Sie der Meinung, dass vom Schaden nur andere betroffen sein werden? Sind auch Sie der Ansicht, dass die Pflege noch weit entfernt ist und sich sicherlich bis dahin eine Lösung finden wird?
Natürlich haben Sie in gewisser Weise recht. Besser man glaubt an die Gesundheit im Alter. Die selbsterfüllende Prophezeihung sollte stets positiv sein.
Aber wir empfehlen nicht, dass diese zu Leichtsinn und Selbstüberschätzzung führt. Denn letztendlich geht es um Siem, Ihre Familie und Ihre inder und Enkel.
Ehe wird uns das Pflegerentensysten ein wenig genauer anschauen, noch ein paar wichtige Ausführungen zu Urteil des OLG Celle.
Im konkreten Fall hatte eine Großmutter für ihre Enkel monatlich einen Bonussparplan mit 25€ bespart. Nachdem sie pflegebedürftig wurde und die Rente nicht zur Deckung der Kosten ausreichte, forderte der Sozialhilfeträger das als Schenkung an die Enkelkinder gezahlte Geld zurück.
Dabei machte der Sozialhilfeträger von seinem Anspruch auf Rückforderung von Schenkungen gegenüber den Enkeln - aufgrund Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) - Gebrauch, da es sich hierbei nicht um Pflicht- oder Anstandsschenkungen gem. § 534 BGB handelte. Unter Berücksichtigung der 10-jährigen Verjährungsfrist musste daher ein Teil der erhaltenen Monatsbeträge von den Enkeln zurückgezahlt werden.
Auch das Sparguthaben von Enkelkindern ist vor dem Pflegerisiko nicht sicher!
Dieses aktuelle Urteil zeigt ein weiteres Mal auf, wie wichtig eine private Pflegeversicherung für die gesamte Familie ist.
Schauen wir uns die Pflegekosten und Pflegeleistungen etwas genauer an:
So schön wie es ist, dass wir Menschen immer älter werden - die meisten sind im Alter nicht gesund und werden pflegebedürftig.
Ab der Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst wird es teuer.
Bereits in diesem Fall wäre eine monatliche Zuzahlung von 1.114 EUR notwendig. Viele können diese noch über die monatliche Altersrente sicherstellen.
Das Problem entsteht ab einer stationären Pflege im Pflegegrad 4 - auch als Pflege im Altes-/Pflegeheim bekannt.
Die monatlichen Zuzahlungen betragen dann bereits 1.930 EUR = 23.160 EUR jährlich.
Diese Zuzahlungen sind für die meisten Rentner nur finanzierbar, wenn zur Altersrentenleistung eine Witwen-/Witwerrente gezahlt wird. Reichen die Rentenzahlungseingänge nicht aus, um die Kosten der stationären Pflege zu decken, muss aus dem Sparvermögen der betroffenen Personen, der Familie und nun auch der Enkel zugezahlt werden.
Unser Tipp:
Sichern Sie sich und Ihre Familie ab. Je früher Sie damit anfangen, desto günstiger sind die Konditionen.
Und ganz ehrlich, möchten Sie Ihre Kinder oder Enkel für Ihre möglichen Pflegeleistungen zahlen lassen?
Was können wir für Sie tun?
Wir können Ihnen Ihren Pflegebedarf berechnen, einen detaillierten Marktüberblick über alle relevanten Versicherer erstellen und analysieren, welchen Bedarf Sie tatsächlich haben.
Unser Fachgebiet ist es seit 30 Jahren, maßgeschneiderten und preisgünstigen Versicherungsschutz für Unternehmerfamilien zu schaffen.
Wenn Sie Fragen haben, unsere Fachspezialisten beraten Sie gern, wie Sie Ihr Pflegerisiko sinnvoll minimieren.
Sie erreichen uns 24 Stunden an 365 Tagen über unseren Chat, unser Kontaktformular (Gern rufen wir Sie zurück.) oder telefonisch unter: +49-371-40399-50.
Text/Bearbeitung: Vivian Leiteritz
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