Geschäftsführer in der Haftung - Wer zahlt die Kosten der Auseinandersetzung?
Zahlt für den Geschäftsführer die Private Rechtsschutzversicherung?
Die Wirren um den Rechtsschutz
Der Anstellungsvertragsrechtsschutz ist eine der drei Untersparten des Managerrechtsschutzes. Dabei muss der „Manager“ kein Konzernlenker eines Weltmarktführers sein. Der Manager, um den es nachfolgend gehen soll, kann auch der kaufmännische oder technische Leiter eines regionalen Maschinenbauunternehmens oder eines Kunststoffverarbeiters sein. Der am Markt häufigste Fall ist der angestellte Geschäftsführer einer GmbH.
Auch dieses Arbeitsverhältnis muss natürlich durch einen Vertrag geregelt sein. Kommt es zu Problemen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, lassen sich auch diese "Angestellten" anwaltlich vertreten. Das macht Sinn, aber oftmals sind angestellte Geschäftsführer der Meinung, dass die daraus entsteheneden Kosten über ihre Private Rechtsschutzversicherung gedeckt sind, in welcher der Arbeitsrechtsschutz mitversichert ist. Dieser Versicherungsschutz entpuppt sich jedoch oft als dafür ungeeignete Mogelpackung.
Die am Markt üblichen Arbeitsrechtsschutzversicherung decken die Anstellungs- oder Dienstverträge von z. B. Geschäftsführern nicht ab. Als Organ ihres Unternehmens fallen sie nicht unter das Arbeitsrecht, sondern unter das Handels- und Gesellschaftsrecht.
Moderne Tarife bieten inzwischen auch für die Geschäftsführer kleiner Firmen mit überschaubarem Einkommen von bis zu 120.000 EUR erste Deckungen. Für mittelständische oder große Unternehmen reichen diese Grunddeckungen nicht aus.
Denn bedenkt man den Regelfall, dass Firmenlenker über Tantiemen direkt am Unternehmenserfolg beteiligt werden, werden Einkommensgrenzen schnell überschritten. Nur zur Verdeutlichung der Konsequenz: Es besteht dann kein Schutz über private Rechtsschutztarife. Nicht anteilig, nicht bis zu einem gewissen Streitwert – überhaupt nicht.

Schadenbeispiel 1: Falscher Bericht
Gerd A. ist Vorstandsmitglied eines Automobilzulieferers und berichtet dem Aufsichtsrat der Gesellschaft turnusmäßig über den Gang der Geschäfte und die beabsichtigte Geschäftspolitik. Der von ihm zuletzt verfasste Bericht ist in einigen Teilbereichen unvollständig. Nach Ansicht des Aufsichtsrats sollen sämtliche Informationen über die sich anbahnende Fehlentwicklung im Zusammenhang mit einem von der Gesellschaft übernommenen und in Belgien ansässigen Tochterunternehmen gefehlt haben.
Zum Schluss des Geschäftsjahres stellt sich heraus, dass das von der Gesellschaft geführte Tochterunternehmen einen Verlust in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags erlitten hat. Das Aufsichtsratsmitglied Bernd C. ist der Auffassung, dass Gerd A. der Gesellschaft gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist, weil im Falle richtiger und vollständiger Informationen rechtzeitig geeignete Maßnahmen hätten eingeleitet werden können. Die Gesellschaft verlangt daher von Gerd A. Schadenersatz in Höhe von 1,6 Millionen Euro wegen Verletzung von Berichtspflichten.
Da ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwischen Gerd A. und der Gesellschaft scheitert, verklagt die Gesellschaft Gerd A. auf Zahlung von 1,6 Millionen Euro.
DAS ERGEBNIS: Der Rechtsanwalt von Gerd A. legt gegen das Urteil Rechtsmittel ein. Das Berufungsgericht verurteilt Gerd A. zur Zahlung von 400.000 Euro Schadenersatz an die AG. Hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten wird Gerd A. zur Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten zu 25 Prozent verurteilt.
DIE KOSTEN: Insgesamt muss Gerd A. neben dem Schadenersatz Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von über 35.000 Euro ausgleichen, die nicht vom Privaten Rechtsschutz übernommen werden. Dafür hat er einen Top-Manager-Rechtsschutz, der die Kosten übernommen hat.
Schadenbeispiel 2: Streit um Tantieme
Einer der Geschäftsführer einer Maschinenbau GmbH fordert zum Ablauf seines Anstellungsvertrages die in Höhe von 230.000 Euro zugesagte Tantieme für das laufende Geschäftsjahr. Die Gesellschaft bestreitet, dass die Tantieme überhaupt zu zahlen ist und verweigert die Zahlung. Eine außergerichtliche Einigung scheitert. Der Anwalt des Geschäftsführers erhebt daher Klage vor dem Landgericht auf Zahlung von 230.000 EUR.
Auch diese Kosten sind durch eine Private Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt. Es badarf des Managerrechtsschutzes, der auf die Einkommensbasis des Geschäftsführers abgestellt sein muss.
Schadenbeispiel 3: Fahrlässige Tötung
Die meisten Unternehmen haben einen Unternehmens-Strafrechtsschutz-Vertrag - aber nicht alle. Und für den Fall, dass der Geschäftsführer bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und im Nachgang gegen ihn strafrechtlich ermittelt wird, reicht der Strafrechtsschutz innerhalb des privaten Rechtsschutzvertrages nicht aus, da es sich um Vergehen aus dem Unternehmen handelt.
Ein Sachbearbeiter arbeitete mit großem Engagement im Lohnbüro des Unternehmens. Im Zuge einer Firmenübernahme durch neue Eigentümer wurde die Stelle einer Kollegin gestrichen. Man hatte wohl übersehen, dass im Lohnbüro u. a. auch die Einsatzplanung für Zeitarbeiter angesiedelt war. In der Folge war das gleichbleibende Arbeitspensum von ihm alleine zu bewältigen.
Da allmonatlich die Auszahlung der Löhne von seiner Vorarbeit abhängig war, war es quasi unumgänglich, täglich im Schnitt 12 bis 14 Stunden zu arbeiten. Das Problem wurde von ihm weder bei der Geschäftsleitung noch beim Betriebsrat angesprochen. An einem Abend passierte es auf dem Heimweg dann: Durch die lange Arbeit erschöpft, fielen ihm auf der Landstraße fahrend die Augen zu und er verunglückte tödlich.
Seine Witwe äußerte gegenüber der Polizei, dass ihr Mann immer so lange hatte arbeiten müssen. Dieser Unfall führte zur Anklage des Geschäftsführers wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung. Man sah die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Bediensteten verletzt, da man bei solch langen regelmäßigen Arbeitszeiten davon ausgehen konnte, dass die Gesundheit des Mitarbeiters geschädigt wird und/oder es zu einem Unfall kommen musste.
Für wen ist die Versicherung sinnvoll?
Für alle „Manager“ von Kapitalgesellschaften (z. B. Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, etc.). Je nach Rechtsschutzart kann es ggf. Ausnahmen bei der Versicherbarkeit geben (z. B. Prokuristen).
Grundsätzlich können alle Teilbereiche des Manager-Rechtsschutzes sowohl von Einzelpersonen, die sich absichern möchten, abgeschlossen werden, als auch von dem Unternehmen, für das sie tätig sind.
WAS IST VERSICHERT?
Die im vereinbarten Umfang erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherten.>/p>
WER IST VERSICHERT?
Versicherungsnehmer und Arbeitnehmer/-in und ggf. Organe der Versicherungsnehmerin in Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei jeder versicherten Person nur auf die Verteidigung bei Strafverfolgungen mit dem Vorwurf eines Vorsatzdelikts, das im beruflichen Leben begangen wird.
WELCHE BEREICHE SIBD VERSICHERBAR?
Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
Ihr Anstellungsvertrag fällt nicht unter das Arbeitsrecht, weshalb ein normaler, privater Arbeits-Rechtsschutz nicht für entstehende Kosten aufkommt. Auch werden solche Verfahren nicht vor Arbeits- sondern vor Zivilgerichten geführt, was in der Regel deutlich höhere Streitwerte und damit Kosten mit sich bringt.
(Spezial-) Strafrechtsschutz
Ein Unternehmen kann nicht strafrechtlich verfolgt werden. Als Entscheider und Lenker eines Unternehmens obliegt es Ihnen, z.B. für die Einhaltung der Arbeitssicherheit und anderer Gesetze zu sorgen. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten stehen Sie persönlich im Regelfall immer mit im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Ein solcher Rechtsschutzvertrag kommt auch für die Verteidigungskosten beim Vorwurf einer Vorsatztat auf (im Gegensatz zum „normalen“ Privat-Rechtsschutz, der hier nicht mehr greifen würde).
Vermögensschadenrechtsschutz
Unternehmenslenker haften im Normalfall persönlich für Schäden, die sie durch Fehlentscheidungen oder Unterlassen dem Unternehmen zufügen, für das sie tätig sind. Der Vermögensschaden-Rechtsschutz übernimmt die Kosten, um sich gegen diese Schadenersatzforderungen zu wehren - egal, ob Sie kein Verschulden bei sich sehen oder lediglich bei der Schadenshöhe andere Ansichten vertreten..
Bitte beachten Sie in jedem Fall unsere Ausführungen zum Wechselspiel zwischen Vermögensschaden-Rechtsschutz und D & O am Ende dieses Beitrages.
Je nach Versicherer können diese drei Rechtsschutzbausteine einzeln oder nur in Kombination abgeschlossen werden. Einige Marktanbieter erweitern den Versicherungsschutz um Assistanceleistungen, wie z. B. die psychiatrische Betreuung von Angehörigen bei Inhaftierung, Lohnfortzahlung, usw.
Welche Leistungen sind u.a. nicht versichert?
Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen und Verfassungsgerichten und vorsätzlich begangene Straftaten (bereits rechtskräftiges Urteil)
Was ist sonst noch zu beachten?
Es empfiehlt sich, vor erster Konsultierung eines Anwalts immer zunächst das Gespräch mit dem Rechtsschutzversicherer zu suchen. So können Sie im Vorfeld prüfen lassen, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, den Versicherungsumfang konkret abgrenzen und sich eine verbindliche Deckungszusage geben lassen.
Für einzelne Bausteine der Rechtsschutzversicherung kann eine Wartezeit vereinbart sein. Für Versicherungsfälle, die sich innerhalb dieser Wartezeit oder vor dem Versicherungsbeginn ereignen, besteht kein Versicherungsschutz.
Welche ergänzenden Versicherungen sind zu empfehlen?
DIRECTORS & OFFICERS-Versicherung (D&O)
Bei der D & O handelt es sich um eine Ergänzung zur Betriebshaftpflicht, mit der sich Kapitalgesellschaften gegen Vermögensschäden absichern können, die ihnen durch die Entscheidungen ihrer Führungskräfte zugefügt werden. Versicherungsnehmer ist dabei das Unternehmen - versicherte Personen sind die Geschäftsleitung.
Die Versicherungsleistung ist die Prüfung der Schadenersatzpflicht und ggf. Erstattung an die Firma. Die D & O ist eine sehr gute Lösung für Firmen, um sich vor den Auswirkungen von Fehleinschätzungen ihrer Entscheider zu schützen. Immer mehr Versicherer bieten auch persönliche D & O-Versicherungs-Lösungen an. So können Sie einen Versicherungsschutz erhalten, über den Sie selbst bestimmen können - und der auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen zeitlich unbefristet gültig ist.
Wichtiger Hinweis: Vermögensschaden-Rechtsschutz trotz D & O?
Grundsätzlich kommt die D & O auch für die Abwehrkosten (z. B. Anwalt) auf, wenn Ihnen vorgeworfen wird, Ihrem Unternehmen einen Vermögensschaden zugefügt zu haben. Dennoch kann der Abschluss einer gesonderten Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein.
In vielen Tarifen der D & O werden die Verteidigungskosten auf die Versicherungssumme angerechnet. Gerade dann, wenn diese nicht allzu üppig gewählt wurde, besteht theoretisch die Gefahr, dass die Versicherungssumme für die rechtlichen Kosten und ggf. die Entschädigung nicht ausreicht.
Weiterhin greift der Schutz der D & O normalerweise nicht, wenn es sich um eine bewusste, wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung handelt. Wird Ihnen dies vom D & O – Versicherer vorgehalten, werden von ihm auch keine Kosten für Ihre Verteidigung übernommen.
Unbedingt beachten!
Nur ein guter Versicherungsvertrag mit leistungsstarken Bedingungen kann Sie und Ihr Unternehmen im Schadenfall zuverlässig schützen.
Es gibt viele wichtige Ergänzungen, die in die Standardverträge zusätzlich übernommen werden müssen (z. B. Geltungsbereiche, Rückwärtsdeckungen, Versehens-, Schadenmeldefristklauseln usw.).
Oft fehlen auch Deckungsbausteine innerhalb der Rechtsschutz- und D&O-Versicherungen, die erst im Schadenfall ans Licht kommen und die Liquidität Ihres Unternehmens gefährden.
Unser Fachgebiet ist es, maßgeschneiderten und preiswerten Versicherungsschutz für Unternehmen zu schaffen. Die üblicherweise am Markt verkauften Standardverträge sind für mittelständische Unternehmen oftmals ungeeignet.
Unsere Fachspezialisten beraten Sie gern, wie Sie Ihren Versicherungsschutz kostenneutral aufwerten können.
Sie erreichen uns 24 Stunden an 365 Tagen über unseren Chat, unser Kontaktformular (Gern rufen wir Sie zurück.) oder telefonisch unter: +49-371-40399-50.
Bearbeitung: Vivian Leiteritz
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