Von grob fahrlässig verursachten Schäden und Obliegenheitsverletzungen
Auf die richtigen und guten Klauseln kommt es an...
Die Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit ist zweifelsohne ein wichtiger Deckungsinhalt und darf heutzutage in keinem guten Vertrag fehlen. Nachfolgend möchten wir kurz erklären, warum auf diese Punkte im Versicherungsschutz wertgelegt werden muss.
Der Tatbestand der groben Fahrlässigkeit als solcher wird grundsätzlich folglich definiert:
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Voraussetzung der Annahme grober Fahrlässigkeit ist, dass ein Verhalten des Versicherungsnehmers gegeben ist, von dem er wusste/wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.
In unserer Branche wird die grobe Fahrlässigkeit vor allem in zwei Bereiche unterteilt:
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es „führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen“. Als Beispiel wäre hier der vergessene, brennende Adventskranz oder der Folgeschaden durch das Rauchen im Rauchverbot aufzuführen. In diesem Bereich verzichten bereits manche Versicherer auf das Recht, im Schadenfall eine Kürzung vorzunehmen, zum Beispiel bei Schäden bis 2,0 Mio. EUR.
Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten
In den allgemeinen sowie den besonderen Bedingungen werden je nach Sparte die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten festgehalten. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist der Versicherer in der Regel befugt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, welches der Schwere des Verschuldens entspricht. Eine unterlassene Meldung einer Gefahrerhöhung kann hier als Beispiel genannt werden. Hier verzichten nur wenige Versicherer zugunsten des Versicherungsnehmers auf ihr Recht der Kürzung.
Auswirkungen im Versicherungsfall
Sie müssen sich immer fragen: Welcher Versicherungsfall schmerz mein Unternehmen/mich wirklich?
Alle Unternehmen freuen sich, wenn die Schäden von 0 bis 50.000 EUR ohne Probleme bezahlt werden. Aber das sind nicht die wesentlichen Schäden. Schmerzhaft sind die Schäden dann, wenn diese die Liquidität des Unternehmens maßgeblich und ggf. nachhaltig beeinflussen. Also je nach Unternehmen und Unternehmensliquidität im Mittelstand ab 50.000 EUR aufwärts.
Besonders bei diesen "großen" Schäden prüfen die Versicherer sehr genau, ob Vertragsobliegenheiten verletzt wurden. Und diese Verletzungen können je nach Vertrag bzw. Versicherungssparte aufgrund der zahlreichen Obliegenheiten vielfältig sein.
Beispiele: Wurde der Beitrag pünktlich bezahlt? Wurden Änderungen zum versicherten Unternehmen rechtzeitig gemeldet (z. Bsp. Tätigkeitsprofil/Produkte)? Wurden gesetzliche Sicherheitsvorschriften verletzt? (Allein dieser Punkt hat gewaltige Dimensionen, weil vom Baurecht über die Prüfung elektrischer Anlagen bis hin zur Einhaltung gesetzlichen Verordnungen alles geprüft wird.)
Für solche Prüfungen nehmen sich Versicherer Zeit. Diese Zeit haben viele Unternehmen nicht, wenn es um den Wiederaufbau des Unternehmens geht. Manche Versicherer spielen sogar auf Zeit, überlassen Großschäden speziellen Anwaltskanzleien, die sich auf die Abwehr von Schadersatzansprüchen konzentrieren.</>
Im großen Schadenfall entscheiden sich drei wichtige Fragen: 1. Hatte ich den richtigen Berater? 2. Hatte ich den richtigen Versicherer? 3. Hatte ich den richtigen Versicherungsvertrag?
Zu viele Verträge im Mittelstand enthalten "bösartige Klauseln", die ein Überleben des Unternehmens im großen Schadenfall unmöglich machen.</>
Richtig schlimm wird es dann, wenn Sie, wie in der Vielzahl der Verträge am Markt, als Geschäftsführer und Versicherungsnehmer für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften für Ihre Mitarbeiter haften, obwohl Sie nichts davon wussten.
Die meisten dieser Probleme in den Versicherungsverträgen kann man mit Sachverstand und Verhandlungsgeschick gegenüber den Versicherern beseitigen. Dies ist ein hoher Aufwand, aber für uns ein Selbstverständnis.
Außerdem beschäftigten sich Versicherungsvermittler kaum mit dem Risikomanagement in den Unternehmen und schaffen dafür die Grundlage, dass Versicherer im Schadenfall "einhaken" können.
Haben Sie die Garagenverordnung Ihres Bundeslandes in Ihren Verträgen berücksichtigt?
Oder kennen Sie die VdS-Vorschriften für Brandwände und deren Winkelmaße, die von den Bauvorschriften abweichen und meist beim Bau nicht berücksichtigt werden?
Oder berücksichtigen Sie täglich den Umfang des Verpackungsmaterials, die zulässigen Lagerhöhen, die Abstände zu Kompressoren- oder Ladestationen, die Funktionalität von Brandschutztüren, die Prüfung elektrischer Anlagen usw. usf.?
Auch dabei unterstützen wir unsere Mandanten. Denn Ihnen wird es bei den ganzen Tagesaufgaben nicht möglich sein, dies alles zu wissen und zu berücksichtigen.
Haben Sie Fragen zum Thema? Wir sind gern für Sie da.
Sie erreichen uns 24 Stunden an 365 Tagen über unseren Chat, unser Kontaktformular (Gern rufen wir Sie zurück.) telefonisch unter: +49-371-40399-50.
Bearbeitung: Vivian Leiteritz
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