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Strafrechtliche Verantwortung ist immer eine persönliche Verantwortung!

Richterhammer

Grundsätzlich erfolgt die Einleitung von Strafverfahren in Deutschland immer gegen die Verantwortlichen in einem Unternehmen, also gegenüber natürlichen Personen und nicht gegen das Unternehmen selbst.

Nicht das Unternehmen steht vor Gericht, sondern der/die Verantwortliche/n des Unternehmens müssen im schlimmsten Fall ins Gefängnis, selbst wenn aus Sicht des/der Betroffenen nur zum Besten des Unternehmens gehandelt wurde!

Meinung vieler UnternehmerInnen:

MEINUNG: „BEI UNS IM UNTERNEHMEN LÄUFT ALLES SAUBER, WIR SIND BESTENS AUFGESTELLT UND HABEN MIT KORRUPTION, STEUERHINTERZIEHUNG ODER ANDEREN DELIKTEN NICHTS ZU TUN!“

Auch bei – vermeintlich – verantwortungsvoller Ausführung der eigenen Aufgaben kann man das Ziel von strafrechtlichen Ermittlungen werden, nämlich wenn man Opfer einer anonymen Strafanzeige wird!

Vorermittlungen oder Ermittlungsverfahren werden oftmals aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet, die z. B. durch einen Mitbewerber/Konkurrenten oder einen Mitarbeiter, der das Unternehmen verlassen musste, initiiert wurden. Die Staatsanwaltschaft ist in solchen Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, die Aufnahme von Ermittlungen zu prüfen und bei hinreichendem Anfangsverdacht auch einzuleiten (Ermittlungszwang).

Wichtig: Der Ermittlungszwang verursacht bei Ihnen Kosten für Beratung und Strafverteidigung!

Die Staatsanwaltschaft ist möglicherweise bei Ermittlungen zu einem Ihrer Geschäftspartner auf Sie gestoßen. Somit muss sie dem Ermittlungszwang folgen und auch gegen Sie ermitteln.

Als Geschäftsleitung tragen Sie nicht nur für Ihr eigenes Verhalten die volle Verantwortung!

Es gilt im deutschen Recht das Organisationsverschul­den, d. h. die Generalverantwortung liegt bei der Geschäftsleitung, auch wenn diese z. Bsp. an einem konkreten Unfallhergang gar nicht unmittelbar beteiligt war.

Bei Aufgabenverteilung in vertikaler Ebene wird die Verantwortung nicht weitergereicht, sondern vermehrt, d.h. der betreffende Mitarbeiter wird verantwortlich, während das Mitglied der Geschäftsleitung verantwortlich bleibt für die Auswahl, die Anweisung und die Überwachung des Mitarbeiters.

Bei Aufgabenteilung auf horizontaler Ebene besteht zwar zunächst nur Verantwortung für das eigene Ressort, dies gilt jedoch nicht bei wiederholten Störfällen, der Häufung von Verbraucher- oder Kundenbeschwerden oder in Krisensituationen. D. h. die Ausführung von Aufgaben in anderen Geschäftsbereichen desselben Unternehmens kann durchaus die eigene Person ins Zentrum von Ermittlungen bringen.

Der Paragrafendschungel wird immer dichter!

Deutschland ist eines der Länder mit dem härtesten Strafgesetz gegen Unternehmen und Unternehmer. Gesetzliche Regelungen werden ständig erneuert und erhöhen dadurch die Gefahr einer Strafverfolgung. Es ist daher möglich, dass Handlungen in Unternehmen vorgenommen werden, die vermeintlich keinen Straftatbestand erfüllen, durch die man sich aber aufgrund aktuellster Gesetzesänderungen tatsächlich strafbar macht. Dabei sind Unachtsamkeit, „Betriebsalltag“ und das Nichtbefolgen von gesetzlichen Vorschriften häufig Auslöser für strafrechtlich relevante Ereignisse.

Strafrechtliche Risiken im Unternehmen bestehen über den Vorwurf von Wirtschaftsstraftaten hinaus!

In den verschiedenen Bereichen eines Unternehmens können sich Risiken verwirklichen:

Betriebsstätte: Das Risiko von Arbeitsunfällen, weil z. B. die Arbeitskleidung nicht den Vorschriften entsprach oder die Sicherheitsvorschriften bei einer Tätigkeit nicht beachtet wurden.

Produkt: Das Risiko, dass der Konsument durch die Benutzung des Produkts oder durch das Produkt selbst, weil es z. B. giftige Inhaltsstoffe oder Inhaltsstoffe in falscher Zusammensetzung enthält, getötet, verletzt oder in seiner Gesundheit auf andere Weise beein­trächtigt wird.

Umwelt: Das Risiko einer Boden-, Wasser oder Luftver­unreinigung, weil z. B. Abfallprodukte der Produktion nicht vorschriftsmäßig gelagert oder entsorgt wurden. In Deutschland gilt das strengste Umweltstrafrecht der Welt.

Wirtschaft: Das Risiko, dass unternehmerische Entschei­dungen nicht mit den Interessen von Anteilseignern, Gläubigern und Geschäftspartnern übereinstimmen oder diesen zuwiderlaufen.

MEINUNG: „SO EIN STRAFVERFAHREN WIRD DOCH SOWIESO EINGESTELLT. ICH HABE DEN BESTEN ANWALT UND DANN IST DIE SACHE SCHNELL VORBEI. UND ICH KANN MICH WIEDER VOLL AUF DAS TAGESGESCHÄFT KONZENTRIEREN.“

Beachten Sie: Strafverfahren haben Auswirkungen für Sie persönlich in persönlicher, geschäftlicher und finanzieller Hinsicht!

Persönlich: Psychische Belastung des/der Betroffenen z. Bsp. durch die lange Verfahrensdauer oder Negativpresse zur eigenen Person können eine Folge sein und gesundheit­liche Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Der „Kopf“ ist für das wichtige Tagesgeschäft oft nicht mehr frei.

Geschäftlich: Es kann zu Ausfallschäden durch Betriebs­stilllegungen kommen oder sogar zum Entzug der Gewerbeerlaubnis bzw. zu einem Berufsverbot. Das Un­ternehmen kann zudem im Rahmen eines Strafverfahrens schlechte Presse bekommen und einen Imageschaden davontragen, ein Einbruch der Geschäfte und der Unter­nehmensfinanzen wäre eine mögliche Folge.

Finanziell: Jeder Betroffene eines Strafverfahrens be­nötigt einen eigenen Rechtsanwalt und erfahrene bzw. spezialisierte Strafverteidiger verlangen oft Stundensätze zwischen 250 und 450 Euro. Hinzu kommen häufig noch Kosten für Gutachten und Sachverständige. Bei Einstel­lung des Verfahrens erfolgt keine Kostenerstattung durch die Staatskasse und die Geldauflage bei einer Einstellung kann im vier- oder fünfstelligen Bereich liegen. Selbst bei einem Freispruch besteht zwar Anspruch auf Kosten­erstattung, jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren (dies entspricht erfahrungsgemäß etwa einem Zehntel der Kosten, häufig weniger).

MEINUNG: „ICH HAB MIR NICHTS VORZUWERFEN. SO WIRD MEIN ANWALT EINEN FREISPRUCH FÜR MICH HERAUSHOLEN. UND WENN ICH GEWINNE, DANN REGELT SICH DAS DOCH AUCH MIT DEN KOSTEN!“

Anwalt ist nicht gleich Anwalt, Richter nicht gleich Richter, Rechtsauffassung nicht gleich Rechts-auffassung. Und trotz eines Frei­spruchs trifft Sie die Kostentragungspflicht.

Nur die gesetzlichen Gebühren werden im Falle eines Freispruchs von der Staatskasse getragen. Für alle anderen Kosten, wie die für Verteidiger, Gutachten etc., muss der Betroffene selbst aufkommen.

MEINUNG: „BRAUCHEN WIR NICHT: WIR HABEN SCHON EINE FIRMENRECHTS-SCHUTZVERSICHERUNG.“

Die erweiterte Straf-Rechtsschutz-Versicherung für den beruflichen, nicht selbstständigen Bereich enthält nicht die umfassende Absicherung.

Wichtig: Vorsatzdelikte (Anklage auf vorsätzliches Verhalten) sind in vielen Versicherungsverträgen nicht versichert.
Vergehen sind zwar versichert, aber der Vorwurf des Verbrechens ist in der Regel ausgeschlossen.

Über den Universal-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen sind Sie auch im Falle des Vorwurfs einer vorsätzlich be­gangenen Straftat (inkl. des Verbrechensvorwurfes) versichert.

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Übrigens:

Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (z. Bsp. schwere Fälle von Insolvenzverschleppung oder Steuerhinterziehung).

Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.

Die durch eine umfassende Verteidigungsstrategie anfal­lenden Kosten, wie die einer Firmenstellungnahme, für die Vertretung der Versicherten durch mehrere Anwälte, die Beratung zur Rechtskommunikation oder für die Koordina­tion der laufenden Strafverfahren, Untersuchungen und Er­mittlungen gegen den Versicherungsnehmer werden nur über den Universal-Straf-Rechtsschutz gedeckt. 

MEINUNG: „ICH BIN AUSREICHEND ÜBER MEINE D&O-VERSICHERUNG ABGESICHERT!“

Nein! D&O und Straf-Rechtsschutz sind nicht deckungsgleich und D&O-Versicherer zahlen nach Schätzungen von Branchenexperten nur in jedem vierten Fall!

Ein Kostenersatz über die D&O-Versicherung kommt nur dann zum Tragen, wenn Kausalität in Bezug auf den D&O-Versicherungsfall vorliegt. Zudem sind über den Straf-Rechtsschutz alle Mitarbeiter abgesichert, diese Deckung ist also weiter gefasst als die D&O-Deckung. Und das „Rundum-sorglos“-Service-Paket inklusive beispielsweise Krisencoaching, Compliance-Schulung und Daten-/Um-welt-Assist ist nur über den Straf-Rechtsschutz zu haben! Aber die D&O-Versicherung für den berechtigten Vermögensschaden und die Abwehr unberechtigter Ansprüche sehr wichtig.

MEINUNG: „WIR HABEN EINE EIGENE RECHTS­ABTEILUNG BZW. EINEN HAUSJURISTEN, DIE KÜMMERN SICH UM ALLE DIESE SACHEN!

Arbeiten Sie besser mit Fachspezialisten. Als Betroffener eines Strafverfahrens sind Sie besser beraten, einen spezialisierten Rechtsanwalt, der als Strafverteidiger über ausgezeichnete Kontakte zu den Ermittlungsbehörden und eine entsprechende Reputation verfügt, mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wird eröffnet, oftmals wird eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage er­langt. Und wenn es doch zu einer Anklage kommen soll­te, dann kann ein versierter Strafverteidiger den Ausgang des Verfahrens maßgeblich beeinflussen und im schlimmsten Fall einer Verurteilung noch Bewährungs- bzw. Geldstrafen statt Haftstrafen aushandeln.

SCHADENBEISPIELE

1. STEUERHINTERZIEHUNG

Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen einen Unternehmer wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung zugunsten seines Unter­nehmens. Er soll den Finanzbehörden falsche Angaben gemacht und mittels Scheinrechnungen unberechtigt Auf­wendungen und Vorsteuern für Ihr Unternehmen geltend gemacht haben. Er hat angeblich diese Verträge, Belege und andere Unterlagen in die Buchführung eingebracht und so Zahlungen veranlasst. Die Staatsanwaltschaft erhebt nach einem langwierigen Ermittlungsverfahren Anklage. Er wird in erster Instanz verurteilt. Im Berufungsverfahren wird gegen Zahlung einer hohen Geldauflage eine Einstel­lung des Verfahrens erreicht.

Der Universal-Strafrechtsschutz für Unternehmen übernahm die Kosten des Strafverteidigers im Ermittlungs- und Gerichtsverfah­ren sowie die im Besteuerungsverfahren angefallenen Anwaltskosten.

2. BETRIEBSUNFALL

Bei einem Betriebsunfall wird ein Arbeitnehmer schwer verletzt. Die Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass die Arbeitsschutzbestimmungen im Betrieb nicht ausreichend waren, um den Unfall zu verhindern. Es wird gegen den Unternehmer und weitere verantwortliche Personen ermittelt. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt wegen des Umfangs der Ermittlungen erst nach mehr als einem Jahr.

Der Universal-Strafrechtsschutz für Unternehmen übernahm die Kosten einer Stellungnahme des Unternehmens durch einen Un­ternehmensanwalt, die Kosten der Verteidiger für die Beschuldigten sowie die Kosten eines Sachverständigen­gutachtens zur Unterstützung der Verteidigung.

3. UNBERECHTIGTE SOFTWARENUTZUNG

Ein gekündigter Mitarbeiter behauptet, dass sich auf Firmen-Rechnern eine nicht lizenzierte Software befindet, die geschäftlich genutzt wird. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein und verdächtigt den Unternehmer, diese Soft­ware zuvor ohne Nutzungsberechtigung aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Eine Softwarelizenz hätte jeweils 12.000 Euro gekostet. Bei einer Durchsuchung werden die Firmen-Rechner und Unterlagen zur Softwarenutzung beschlagnahmt. Nach einer ausführlichen Einlassung des Strafverteidigers wird das Verfahren gegen Zahlung einer Geld­auflage eingestellt.

Die Kosten für die Straf­verteidigung wurden durch den Universal-Strafrechtsschutz erstattet.

4. WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT (1)

Ein mittelständisches Unternehmen veräußert sein Tochter­unternehmen zu einem Preis von rund 3,5 Millionen Euro. Zwei Jahre später meldet der Käufer des Tochterunterneh­mens Insolvenz an und erstattet Anzeige gegen das verkau­fende Unternehmen wegen Bilanzfälschung. Gegen ehema­lige und amtierende Geschäftsführer werden Ermittlungen eingeleitet, die Geschäfts- und Privaträume werden durch­sucht. Knapp drei Jahre später wird das Verfahren gegen Auflage zur Einstellung gebracht.

Der Universal-Strafrechtsschutz für Unternehmen erstattete die Kosten für die Strafverteidigung, die in diesem Fall rund 250.000 Euro betrugen.

5. WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT (2)

Den beiden Geschäftsführern der X-GmbH legte die Staats­anwaltschaft zur Last, bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitsausfall angezeigt und die Gewährung von Kurzar­beitergeld beantragt zu haben. Tatsächlich soll kein erheb­licher Arbeitsausfall vorgelegen haben. Kurzarbeitergeld und Erstattungsleistungen für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 100.000 Euro wurden gewährt. Wie sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, hatte ein gekündigter Mitarbeiter eine anonyme Anzeige erstattet. Das Ermitt­lungsverfahren wurde eingestellt, da mit Hilfe des Verteidi­gers nachgewiesen werden konnte, dass die Voraussetzun­gen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld tatsächlich gegeben waren.

6. Umwelt

Bei der Sanierung eines Altbaus werden von den Mitarbei­tern eines Abbruchunternehmens asbesthaltige Eternit-Platten nicht getrennt entsorgt, sondern mit dem übrigen Bauschutt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen die Mit­arbeiter und den Firmeninhaber wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen. Es kommt zur Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflagen.

Der Betriebsleiter soll veranlasst haben, dass Zink- und bleihaltige Abfälle aus der Produktionsstätte in einer neben dem Betriebsgelände gelegenen Schlammgrube gelagert werden. Die Schadstoffe sind ins Erdreich und das Grund­wasser eingedrungen. Es kommt zur Anklage gegen den Betriebsleiter wegen Gewässer- und Bodenverunreinigung. Nach mehreren Verhandlungstagen gelingt dem Verteidi­ger eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer hohen Geldauflage. Die Anwalts- und Sach­verständigenkosten werden durch den Universal-Strafrechtsschutz getragen.

7. Ihre Betriebsstätte

Bei Dacharbeiten rutscht ein Mitarbeiter aus und stürzt ab. Es wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Sicher­heitsnetze nicht sachgerecht montiert waren. Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verletzung der Arbeitssicherheitsvorschriften kann der Betriebsinhaber nachweisen, dass ein Sicherheitshandbuch existierte und seine Mitarbeiter entsprechend geschult wurden. Der Unfall passierte aus eigener Nachlässigkeit des Mitarbeiters.

Bei einer Prüfung des Amts für Arbeitsschutz wird fest­gestellt, dass nicht alle Aushilfsmitarbeiter mit speziellen Sicherheitsschuhen und -handschuhen ausgerüstet sind. Bei ihrer Arbeit kommen die Mitarbeiter mit säurehaltigen Flüssigkeiten in Kontakt. Im Rahmen des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens gelingt dem Anwalt nach Gesprächen mit der Behörde eine Reduzierung des Buß­gelds auf 2.500 Euro.

8. Ihr Produkt

Durch ein Versehen gelangen beim Abfüllen einer Getränke­lieferung Rückstände eines Reinigungsmittels in das Pro­dukt. Die Firma ruft die Charge der ausgelieferten Waren zurück und informiert über die Medien. Ein Käufer, der das Produkt getrunken hatte, erstattet Strafanzeige.

Die Firma vertreibt ein im Ausland produziertes Nahrungsergänzungsmittel. Eine Lieferung ist mit verunreinigten Substanzen versetzt, die bei einigen Verbrauchern zu Gesundheitsproblemen führen. Nachdem das Nahrungsergänzungsmittel als Verursacher der Beschwerden festgestellt worden ist, erstatten die Geschädigten Strafanzeige.

TIPPS für Ihren Versicherungsschutz

Vorsatz: Achte Sie darauf, dass Vorsatz bis zum gerichtlichen Beweis mitversichert ist.

Mitversicherte Personen: Oft werden nur die Geschäftsführer versichert. Es müssen aber zu Ihrem eigenen Schutz alle angestellten und freien Mitarbeiter, Praktikanten, Steuerberater und auch Entlastungszeugen versichert sein, damit Sie diesen den Strafverteidiger stellen und Einfluss nehmen können. Die Staatsanwaltschaft befragt oft zuerst die Mitarbeiter und am Ende erst Sie!

Mitversicherte Unternehmen: Zumeist werden Strafrechtsschutzversicherungen nur für das jeweilige Unternehmen angeboten. Tochterfirmen werden oft vergessen. Diese sollten mitversichert sein, weil man nie weiß, welche Firma im Fokus steht. Dies ist für den Versicherungsschutz elementar wichtig.

Neubeherrschung im Insolvenzfall: Beachten Sie, dass auch die Neubeherrschung im Insolvenzfall versichert gilt und der Versicherer nicht den Vertrag kündigen kann.

Nachmeldefrist und Nachhaftung trotz Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters: Die Nachhaftung muss auch fortbestehen, wenn der Insolvenzverwalter nach §103 Insolvenzordnung die Erfüllung ablehnt. Gerade im Insolvenzfall brauchen Sie den Versicherungsschutz!

 

Es gibt neben den benannten sinnvollen Zusatzbausteine viele andere mehr, die Sie für Ihre Strafrechtsschutzversicherung berücksichtigen sollten, um Ihren Versicherungsschutz zu verbessern. Wenn wir Sie bei der Gestaltung Ihres Versicherungsschutzes unterstützen sollen, kommen Sie einfach auf uns zu.

 

Unser Fachgebiet ist es, maßgeschneiderten Versicherungsschutz zu schaffen. Die üblicherweise am Markt verkauften Standardverträge beinhalten viele Deckungslücken (sogenannte K.O.-Klauseln) und sind für Produktionsunternehmen nicht geeignet.

Unsere Fachspezialisten beraten Sie gern, wie Sie Ihren Versicherungsschutz kostenneutral aufwerten können bzw. Ihre Unternehmensrisiken sinnvoll absichern.

Sie erreichen uns auch per Chat oder telefonisch unter: +49-371-40399-50.

Haben Sie Fragen zu anderen Unternehmensversicherungen oder zur Versicherung der Unternehmerfamilie, dann kommen Sie gern auf uns zu.

Wir stehen Ihnen bei allen Versicherungsfragen oder für Anregungen 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr per Chat, telefonisch unter: +49-371-40399-50, per E-Mail oder über unser Kontaktformular zur Verfügung. Gern rufen wir Sie zurück.

 

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