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Managerhaftung

Manager-Rechtsschutz - wenn aus Überstunden der Angestellten ein Strafverfahren wird

Andauernde Mehrarbeit und Überstunden im Büro schaden wohl nach neuester Meinung der Gesundheit. Wer nach Feierabend noch Berichte schreibt oder ständig den nicht aufgearbeiteten Papierkram mit nach Hause nimmt, unterliegt trotzdem der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten. Beachten die Führungskräfte das nicht, drohen harte Strafen.

Jeder Arbeitnehmer weiss, dass es gewisse Vorschriften gibt, die eingehalten werden müssen. Darunter fällt auch die Arbeitszeit, geregelt im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das Gesetz gilt für alle Angestellten über 18 Jahre, aber auch für Auszubildende und Praktikanten. Acht Stunden am Tag ist die zulässige Höchstarbeitszeit. Sie kann auf längstens zehn Stunden pro Tag ausgedehnt werden - jedoch nur, wenn ein entsprechender Zeitausgleich geschaffen wird. Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen mindestens elf Stunden Ruhepause liegen. Auch die vorgeschriebenen Pausen während der Arbeitszeit müssen eingehalten werden.

Ausnahmen des Arbeitszeitgesetzes:

Das ArbZG gilt nicht für bestimmte Beschäftigtengruppen, wie zum Beispiel Chefärzte oder leitende Angestellte, ebenso nicht für bestimmte Beschäftigungsarten, zum Beispiel in Krankenhäusern, Kirchen, Bäckereien, Gaststätten oder in der Landwirtschaft. Dass auch die Fahrzeit zur Arbeitszeit zählen kann, wird gern übersehen, insbesondere bei Montageeinsätzen oder Kundenterminen.

Pflichten des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeber ist nach § 16 ArbZG verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Eine weitere Pflicht des Arbeitgebers ist neben der Dokumentation der „normalen" Arbeitszeit insbesondere die Aufzeichnung der geleisteten Mehrarbeit. Auch das Abhalten der „arbeitswilligen" Arbeitnehmer von der Überschreitung der Höchstarbeitsgrenzen gehört zu seinen Obliegenheiten und wird bei Nichteinhaltung nach § 22 ArbZG sanktioniert. Beidseitige Vereinbarungen, z. B. die Zahlung von Boni bei Mehrarbeit, sind nichtig!

Noch herrscht weitestgehend Ruhe auf diesem Konfliktfeld, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Gewerbeaufsichtsämter, nicht mit demselben Engagement unterwegs sind wie beispielsweise die Polizei bei der Kontrolle des Straßenverkehrs. Gefahr droht dennoch.

Betriebsräte haben die gesetzliche Pflicht, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen.

Enttäuschte oder gekündigte Arbeitnehmer können Gewerbeaufsicht und Staatsanwaltschaft mit den nötigen Informationen versorgen. Besonders kritisch ist es, wenn ein Arbeitnehmer wegen Übermüdung zu Schaden oder im schlimmsten Fall zu Tode kommt. Dann kümmern sich Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft von Amts wegen. In einem solchen Fall wird nicht nur die Frage der Strafbarkeit nach § 23 ArbZG geprüft, sondern auch die Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte nach dem Strafgesetzbuch.

Hierzu ein Beispiel: Ein Sachbearbeiter arbeitete mit großem Engagement im Lohnbüro seines Unternehmens. Im Zuge einer Firmenübernahme durch neue Eigentümer wurde die Stelle einer Kollegin gestrichen. Man hatte wohl übersehen, dass im Lohnbüro u. a. auch die Einsatzplanung für Zeitarbeiter angesiedelt war. In der Folge war das gleichbleibende Arbeitspensum von ihm allein zu bewältigen. Da monatlich die Auszahlung der Löhne von seiner Vorarbeit abhängig war, war es quasi unumgänglich, täglich im Schnitt 12 bis 14 Stunden zu arbeiten. Das Problem wurde von ihm weder bei der Geschäftsleitung noch beim Betriebsrat angesprochen. An einem Abend passierte es auf dem Heimweg dann: Durch die lange Arbeit erschöpft, fielen ihm auf der Landstraße fahrend die Augen zu und er verunglückte tödlich. Seine Witwe äußerte gegenüber der Polizei, dass ihr Mann immer so lange arbeiten musste. Dieser Unfall führte zur Anklage des Geschäftsführers wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung. Man sah die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Bediensteten verletzt, da man bei solch langen regelmäßigen Arbeitszeiten davon ausgehen konnte, dass die Gesundheit des Mitarbeiters geschädigt wird und/oder es zu einem Unfall kommen musste.

Versetzen wir uns nun in die Situation des „Firmenlenkers": Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Manager von Kapitalgesellschaften. Auch rechtlich befindet man sich in einer besonderen Situation, die mit dem Umfang einer normalen Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht abgedeckt werden kann. Grund: Bei Geschäftsführern, Vorständen usw. greift nicht Arbeitsrecht, sondern Handelsrecht. Speziell auf deren Bedarf abgestimmter Rechtsschutz löst das Problem und hilft Ihren Kunden, ihr gutes Recht zu bekommen, ohne dabei das finanzielle Risiko der Gerichtskosten eingehen zu müssen.

Ein anderes Beispiel aus der Praxis: Einer der Geschäftsführer einer GmbH fordert zum Ablauf seines Anstellungsvertrages die in Höhe von 230.000 Euro zugesagte Tantieme für das laufende Geschäftsjahr. Die Gesellschaft bestreitet, dass die Tantieme überhaupt zu zahlen ist und verweigert die Zahlung. Eine außergerichtliche Einigung scheitert. Der Anwalt des Geschäftsführers erhebt daher Klage vor dem Landgericht auf Zahlung von 230.000 Euro.

Je nach Rechtsschutzart kann es ggf. Ausnahmen bei der Versicherbarkeit geben (z. B. Prokuristen). Grundsätzlich können alle Teilbereiche des Manager-Rechtsschutzes sowohl von Einzelpersonen, die sich absichern möchten, abgeschlossen werden wie auch von dem Unternehmen, für das sie tätig sind.

Welche Unternehmen sind versicherbar?

Beim Manager-Rechtsschutz gibt es drei Bausteine:

• Anstellungsvertrags-Rechtsschutz

Der Anstellungsvertrag fällt nicht unter das Arbeitsrecht, weshalb ein normaler, privater Arbeits-Rechtsschutz nicht für entstehende Kosten aufkommt. Auch werden solche Verfahren nicht vor Arbeits-, sondern vor Zivilgerichten geführt, was in der Regel deutlich höhere Streitwerte und damit Kosten mit sich bringt.

• (Spezial-)Straf-Rechtsschutz

Ein Unternehmen kann nicht strafrechtlich verfolgt werden. Dem Geschäftsführer - dem „Entscheider" und „Lenker" eines Unternehmens - obliegt es z. B. für die Einhaltung der Arbeitssicherheit und anderer Gesetze zu sorgen. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten, steht man persönlich im Regelfall immer mit im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Ein solcher Rechtsschutzvertrag kommt auch für die Verteidigungskosten beim Vorwurf einer Vorsatztat auf (im Gegensatz zum „normalen" Privat-Rechtsschutz, der hier nicht mehr greifen würde).

• Vermögensschaden-Rechtsschutz

Unternehmenslenker haften im Normalfall persönlich für Schäden, die sie durch Fehlentscheidungen oder Unterlassen dem Unternehmen zufügen, für das sie tätig sind. Der Vermögensschaden-Rechtsschutz übernimmt die Kosten, um sich gegen diese Schadenersatzforderungen zu wehren - egal, ob sie kein Verschulden bei sich sehen oder lediglich bei der Schadenshöhe andere Ansichten vertreten.

TIPP: Wir empfehlen Ihnen, vor der ersten Konsultierung eines Anwalts immer zunächst das Gespräch mit dem Rechtsschutzversicherer zu suchen. So kann im Vorfeld geprüft werden, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat. Für einzelne Bausteine der Rechtsschutzversicherung kann eine Wartezeit vereinbart sein. Für Versicherungsfälle, die sich innerhalb dieser Wartezeit oder vor dem Versicherungsbeginn ereignen, besteht kein Versicherungsschutz.

Für alle Fragen rund um den Manager-Rechtsschutz stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung:

Sie erreichen uns auch per Chat oder telefonisch unter: +49-371-40399-50.

Haben Sie Fragen zu anderen Unternehmensversicherungen oder zur Versicherung der Unternehmerfamilie, dann kommen Sie gern auf uns zu.

Wir stehen Ihnen bei allen Versicherungsfragen oder für Anregungen 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr per Chat, telefonisch unter: +49-371-40399-50, per E-Mail oder über unser Kontaktformular zur Verfügung. Gern rufen wir Sie zurück.

 

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