Von behördlichen Sicherheitsvorschriften und Ihrem Versicherungsschutz für Betriebseinrichtung und Gebäude...
Kennen Sie Ihre Versicherungsverträge wirklich?
Deutschland ist ein Rechtsstaat. Gesetze und Bestimmungen regeln unser aller Miteinander und grundsätzlich ist das auch eine sehr gute Sache...
Deutschland hat sich im Laufe der Zeit allerdings zu einem der Länder mit den meisten Bestimmungen überhaupt entwickelt. Viele Behördenbedienstete kennen nicht jede existierende Sicherheitsvorschrift. Wie soll sich „Otto Normalbürger“ da stets korrekt verhalten?
Kennen Sie die Garagenverordnung Ihres Bundeslands? Die BGV A3-Prüfung? Die Details Ihrer Landesbrandvorschriften?
Verständlicherweise setzen Versicherer ein regelkonformes Verhalten für die Leistung im Schadensfall voraus. Verletzen Sie also eine gesetzliche Vorschrift, so kann sich daraus für den Versicherer das Recht zur Kürzung der Schadenszahlung ergeben - im Extrem sogar bis auf 0 % des Schadens.
Bemühen wir zur Veranschaulichung die Regel zur Garagenverordnung.
Diese besagt, dass in Kleingaragen bis 100 m² außerhalb von Fahrzeugen max. 200 Liter Diesel bzw. 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden dürfen. Kommt es nun durch einen Kurzschluss in einer Leitung zu einem Brand, der dadurch beschleunigt wird, dass Sie in Unkenntnis der Verordnung mehr als 20 Liter Benzin eingelagert haben, kann der Versicherer die Leistung kürzen.
Greift das Feuer aufs Betriebsgebäude über und die Entschädigung wird nur um 50 % gekürzt bzw. gequotelt, haben Sie schnell einen sechsstelligen Betrag, den Sie selbst für die Wiederinstandsetzung aufbringen müssen.
Ähnlich ist der Fall, wenn Sie in Ihrer Produktionshalle Lkw beladen und über Nacht einstellen. Dies wird wegen der Temperaturen gern im Winter praktiziert. Die Garagenverordnung wirkt auch umgekehrt. Kommt es zum Brand durch den Lkw oder wird durch diesen der Brandschaden vergrößert (Plastik, Gummi, Diesel...) kann der Versicherer in den am Markt üblichen Verträgen ebenso die Leistung kürzen.
Die Rechtsprechung der Vergangenheit bestätigt solches Vorgehen in ihren Entscheidungen.
Die Gefahr, aus reiner Unkenntnis einer Bestimmung, Einschnitte hinnehmen zu müssen, kann zwar nicht für jeden Fall aus der Welt geschafft werden – minimiert werden kann sie aber sehr wohl.
Deshalb darf der Versicherer „quoteln“?
Unter „quoteln“ versteht man die Kürzung einer Schadensersatzleistung in dem Verhältnis, in dem einem Kunden eine Mitschuld, Pflichtverletzung, etc. angerechnet werden kann.
Das Recht zur Quotelung im Leistungsfall, sofern eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, ergibt sich aus § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner aktuellen Fassung. Diese Neuregelung stellt bereits eine Besserstellung des Kunden dar.
Quoteln darf der Versicherer auch dann, wenn z. B. ein Schaden grob fahrlässig verursacht wurde oder vereinbarte Sicherungen (z. B. Alarmanlage, Safe..) nicht vorhanden sind oder nicht (richtig) genutzt werden (z. B. vergessen, die Alarmanlage einzuschalten). Der Grad der Quotelung ist seit der Neuregelung im Jahr 2008 regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung und damit immer ein enormes Risiko für den betroffenen Kunden. Denn Versicherer können bis zu 100% quoteln und damit die Leistung vollständig verweigern.
Welche Lösung können wir Ihnen bieten?
In unseren Versicherungsverträgen schließen wir zum Großteil das Recht der Versicherer auf Quotelung aus oder legen eine maximale Quotelung (von z. B. 20% fest). Damit verbessert sich Ihr Versicherungsschutz besonders deutlich.
Über andere sinnvolle Ergänzungen in Ihrem Versicherungsschutz (z. B. Repräsentanten-, Versehens-, Schadenmeldefristklauseln usw.) stärken wir Ihre Rechte gegenüber den Versicherern nachhaltig.
Unser Fachgebiet ist es, maßgeschneiderten Versicherungsschutz für Unternehmen zu schaffen. Die üblicherweise am Markt verkauften Standardverträge in der Regel ungeeignet. Unsere Fachspezialisten beraten Sie gern, wie Sie Ihren Versicherungsschutz kostenneutral aufwerten können.
Sie erreichen uns 24 Stunden an 365 Tagen über unseren Chat, unser Kontaktformular (Gern rufen wir Sie zurück.) oder telefonisch unter: +49-371-40399-50.
Bearbeitung: Vivian Leiteritz
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