Bedenken Sie bitte folgende Situation zum Strafrecht in Deutschland:
Strafrechtliche Verantwortung ist immer eine persönliche Verantwortung!
Grundsätzlich erfolgt die Einleitung von Strafverfahren in Deutschland immer gegen die Verantwortlichen in einem Unternehmen, also gegenüber natürlichen Personen und nicht gegen das Unternehmen selbst.
Nicht das Unternehmen steht vor Gericht, sondern der/die Verantwortlichen des Unternehmens müssen im schlimmsten Fall ins Gefängnis, selbst wenn aus Sicht des/der Betroffenen nur zum Besten des Unternehmens gehandelt wurde!
Meinung der UnternehmerInnen:
„BEI UNS IM UNTERNEHMEN LÄUFT ALLES SAUBER, WIR SIND BESTENS AUFGESTELLT UND HABEN MIT KORRUPTION NICHTS AM HUT!“
Auch bei – vermeintlich – verantwortungsvoller Ausführung der eigenen Aufgaben kann man das Ziel von strafrechtlichen Ermittlungen werden:
Wenn man Opfer einer anonymen Strafanzeige wird!
Vorermittlungen oder Ermittlungsverfahren werden oftmals aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet, die z. B. durch einen Mitbewerber/Konkurrenten oder einen Mitarbeiter, der das Unternehmen verlassen musste, initiiert wurden; die Staatsanwaltschaft ist in solchen Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, die Aufnahme von Ermittlungen zu prüfen und bei hinreichendem Anfangsverdacht auch einzuleiten (Ermittlungszwang).
Der Ermittlungszwang verursacht bei Ihnen Kosten für Beratung, Strafverteidigung und Sachverständige!
Die Staatsanwaltschaft ist möglicherweise bei Ermittlungen zu einem Ihrer Geschäftspartner auf Sie gestoßen. Somit muss sie dem Ermittlungszwang folgen und auch gegen Sie ermitteln.
Als Geschäftsleitung tragen Sie nicht nur für Ihr eigenes Verhalten die volle Verantwortung!
Es gilt im deutschen Recht das Organisationsverschulden, d. h. die Generalverantwortung liegt bei der Geschäftsleitung, auch wenn diese z. Bsp. an einem konkreten Unfallhergang gar nicht unmittelbar beteiligt war.
Bei Aufgabenverteilung in vertikaler Ebene wird die Verantwortung nicht weitergereicht, sondern vermehrt, d.h. der betreffende Mitarbeiter wird verantwortlich, während das Mitglied der Geschäftsleitung verantwortlich bleibt für die Auswahl, die Anweisung und die Überwachung des Mitarbeiters.
Bei Aufgabenteilung auf horizontaler Ebene besteht zwar zunächst nur Verantwortung für das eigene Ressort, dies gilt jedoch nicht bei wiederholten Störfällen, der Häufung von Verbraucher- oder Kundenbeschwerden oder in Krisensituationen. D. h. die Ausführung von Aufgaben in anderen Geschäftsbereichen desselben Unternehmens kann durchaus die eigene Person ins Zentrum von Ermittlungen bringen.
Der Paragrafendschungel wird immer dichter!
Deutschland ist eines der Länder mit dem härtesten Strafgesetz gegen Unternehmen/Unternehmer. Gesetzliche Regelungen werden ständig erneuert und erhöhen dadurch die Gefahr einer Strafverfolgung. Es ist daher möglich, dass Handlungen in Unternehmen vorgenommen werden, die vermeintlich keinen Straftatbestand erfüllen, durch die man sich aber aufgrund aktuellster Gesetzesänderungen tatsächlich strafbar macht. Dabei sind Unachtsamkeit, „Betriebsalltag“ und das Nichtbefolgen von Vorschriften häufig Auslöser für strafrechtlich relevante Ereignisse.
Strafrechtliche Risiken im Unternehmen bestehen über den Vorwurf von Wirtschaftsstraftaten hinaus!
Lesen Sie weiter im Fachartikel: Strafrechtsschutz für Unternehmer und Unternehmen
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Bearbeitung: Vivian Leiteritz
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