Wer entscheidet, der haftet! Und dies besonders in Deutschland.
Tag für Tag müssen Führungskräfte weitreichende Entscheidungen treffen. Werden Fehlentscheidungen getroffen, kann der Schaden fürs Unternehmen enorm sein. Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer), Aufsichtsräte oder Vorstände haften dann persönlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Auch Vereinsvorstände oder Entscheider in Stiftungen können persönlich für Ihre Fehler in Haftung genommen werden. Auch hier empfiehlt sich dieser sinnvolle Schutz!
Besonders in den letzten Jahren versuchen Insolvenzverwalter ehemalige Firmenlenker noch persönlich in die Haftung zu nehmen. Auch dann ist eine D&O-Versicherung wichtig, weil die Schadenabwehr (inkl. Rechtsanwälte und Sachverständige) unberechtigter Forderungen gegen den Geschäftsführer/Vorstand elementarer Bestandteil der D&O-Versicherung ist. Aber auch Ansprüche von Banken, ehemaligen Gesellschaftern, Erben usw. sind an der Tagesordnung. Gut, wenn man dann richtig versichert ist.
Schadenbeispiele aus der Praxis:
EDV-Anlage
Ein Geschäftsführer erwirbt eine für das Unternehmen ungeeignete EDV-Anlage. Durch seine unzureichenden Erkundigungen über die Anlage fallen erhebliche Nachbesserungen an.
Vertragsabschluss
Der Geschäftsführer soll bei Abschluss eines risikoreichen Vertrages gegenüber dem Vertragspartner nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht für sich, sondern für die von ihm vertretene GmbH tätig wird. Der Vertragspartner verlangt von ihm Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss.
Fusion
Das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft wird von den Genossen und Gläubigern wegen Schäden in Anspruch genommen, die durch die Verschmelzung mit einer anderen, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen, Genossenschaft entstanden sind.
Finanztransaktion
Der Aufsichtsrat einer Firma unterlässt es, das Vorstandsmitglied wegen rechtswidriger Finanztransaktionen persönlich in Regress zu nehmen. So wird er selbst in Regress genommen.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Aufgrund einer Fehlentscheidung eines Gesellschaftergeschäftsführers entsteht einer GmbH ein so großer Schaden, dass Insolvenz beantragt werden muss. Der Insolvenzverwalter fordert für die Firma nun Schadenersatz beim GGF.
Wer braucht diese Versicherung?
Mitglieder der geschäftsführenden Organe, wie z.B. GmbH-Geschäftsführer, Vorstand, Generalbevollmächtigte und der Kontrollorgane, wie z.B. Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder Kuratorium sowie für Prokuristen und leitende Angestellte. Entscheider in Stiftungen, Vorstände von Vereinen oder anderen gemeinnützigen Institutionen haften ebenso persönlich für Ihre Entscheidungen. Auch hier ist der Schutz einer D & O dringend angeraten!
Was ist versichert?
Die D & 0 Versicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) ersatzpflichtig gemacht werden, der in einem Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit steht. Versichert ist sowohl die Haftung im Innen- wie auch im Außenverhältnis.
So können Schadenersatzansprüche vom eigenen Unternehmen an den Entscheider herangetragen werden, aber auch von Geschäftspartnern oder Behörden, die nicht nur die Firma, sondern auch den tatsächlichen Schadenverursacher mit ihren Ansprüchen betreffen.
Beachten Sie bitte, dass Eigentum an der Firma nicht vor der persönlichen Haftung schützt! Deshalb werden auch Gesellschafter-Geschäftsführer z. Bsp. von Insolvenzverwaltern direkt in Haftung genommen.
Laut Gesetzesbeschluss zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) tragen seit 01.07.2010 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, unabhängig von deren Größe, amtlicher Notierung oder Aktionärszusammensetzung, einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10 %, max. 1,5-fach des Jahresbruttofestbezuges.
Was ist unter anderem nicht versichert?
Nicht versichert bleiben beispielsweise Schadenverursachung durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzung (sofern Wissentlichkeit nicht durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt ist) sowie Schäden, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind.
Vorsicht: Es gilt zu beachten, dass zahlreiche Anbieter von D&O-Versicherungen den Vorsatztatbestand ausschließen und damit den Versicherungsschutz schon versagen, wenn Vorsatz nur vorgeworfen, aber noch nicht bewiesen wurde.
Und bitte achten Se darauf, dass auch Ersatzansprüche aus Paragraf 64 Satz 1 GmbH-Gesetz mitversichert sind. Falls diese fehlen, haften Sie als Geschäftsführer persönlich auch für Zahlungen, die nach Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens getätigt wurden.
Welche Ansprüche und Schäden sind abgedeckt?
Versichert werden Haftpflichtansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten. Die entsprechenden Kosten zur Schadenabwehr oder im Rahmen des Schadenersatzes (z. Bsp. für Sachverständige oder Rechtanwalts- und Gerichtskosten) sind natürlich versichert.
Wo gilt die D&O?
Die Directors & Officers-Versicherung gilt weltweit. Für Risiken in den USA gibt es besondere Regelungen.
Was erhalten Sie im Schadensfall?
Im Fall eines Vermögensschadens geht es vor allem auch um Ihre berufliche Reputation. Damit Sie dann nicht allein dastehen, beraten Sie spezialisierte Anwälte bei Rechtsstreitigkeiten. Der Versicherungsschutz umfasst die angemessenen und erforderlichen Gebühren und Ausgaben, um den Schaden für das Ansehen der versicherten Person abzuwehren oder zu mindern und berechtigte Ansprüche (Schadenersatz) zu befriedigen.
Und hier liegt der Hase im Pfeffer! Viele D&O-Versicherer ersetzen nur Teile oder keine Kosten, weil diese als unangemessen angesehen werden.
Hier schaffen wir Abhilfe durch unsere einzigartigen Verträge!
Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?
Da durch den gesetzlich festgelegten Pflichtselbstbehalt für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften eine Deckungslücke entsteht, ist es zu empfehlen, diese durch eine private D&O-Selbstbehaltsversicherung abzusichern. Dies ist auch dann wichtig, wenn ein Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag kündigt, um Ihnen den Schadenabwehranspruch zu versagen.
Weiterhin ist für gesetzliche Vertreter juristischer Personen ein Anstellungsvertrags-Rechtsschutz zu empfehlen. Hintergrund ist, dass Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen im Arbeits-Rechtsschutz einer Rechtsschutzversicherung nicht mitversichert sind.
Wir empfehlen unseren Mandanten außerdem einen Versicherungsvertragsrechtsschutz zu zeichnen, um bei Großschäden eine Deckungsklage gegen die D&O-Versicherer führen zu können.
Unser Fachgebiet ist es, maßgeschneiderten Versicherungsschutz zu schaffen. Die üblicherweise am Markt verkauften Standardverträge beinhalten viele Deckungslücken (sogenannte K.O.-Klauseln) und sind für Produktionsunternehmen nicht geeignet.
Unsere Fachspezialisten beraten Sie gern, wie Sie Ihren Versicherungsschutz kostenneutral aufwerten können bzw. Ihre Unternehmensrisiken sinnvoll absichern.